Schenkenland-Tourist e.V.

Satzung


 

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Schenkenland-Tourist e. V.“ Der Sitz des Vereins ist in Groß Köris. Der Wirkungsbereich umfasst das Amtsgebiet des Amt Schenkenländchen.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist es, den Tourismus sowie allgemein den Erholungswert und die Lebensqualität im Wirkungsbereich des Vereins zu fördern.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Tourismus gegenüber den Behörden, Parlamenten, Verbänden sowie Vereinigungen.
  2. Die Erfassung der touristischen Leistungsangebote und die Koordinierung der örtlichen Leistungsträger (Innenmarketing)
  3. Die Durchführung der örtlichen Tourismusförderung, Absatz- und Verkehrsförderung und Öffentlichkeitsarbeit.
  4. Die Gästeinformation und Betreuung
  5. Die Mitwirkung in Infrastrukturangelegenheiten
  6. Die Aufklärung der örtlichen Bevölkerung über die Erfordernisse und die Bedeutung des Tourismus und Erholungswesen, insbesondere auch durch Kooperationen mit anderen örtlichen Organisationen
  7. Die Förderung der Heimatkunde, der Pflege von Orts- und Landschaftsbildern sowie der Kultur und des traditionellen Brauchtums.
  8. Zur Erreichung der vorgenannten Ziele und Zwecke kann der Verein Veranstaltungen konzipieren und als Veranstalter durchführen.

 

 

 

 

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2) Es darf niemand über den Vereinszweck hinaus aus den Mitteln des Vereins oder durch seine Tätigkeit begünstigt werden.

 

§ 5 Ordentliche Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können Personen, Firmen und Institutionen werden, sofern sie die Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
  2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitgliedes zum Ende des Geschäftsjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, oder durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
  5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 6 Sonstige Mitgliedschaft

  1. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
  2. Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrechtkönnen in der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im Übrigen das unter § 8 gesagte.

 

 

                                                                                     

 

§ 7: Pflichten der Mitglieder

  1. die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
  2. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
  3. Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.

 

§ 8 Rechte der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
  2. Die Mitglieder können an der Mitgliederversammlung teilnehmen, Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen zu lassen. Sie bestimmen durch einfache Mehrheitsentscheidungen der Anwesenden die Grundlinien der Vereinsarbeit.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn mindestens 10% der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt (laut BGB). Die Mitgliederversammlungen sind wenigstens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, sofern diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  3. Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens dreiWochen vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Die Tagesordnung muss bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:

1. Jahresbericht

2. Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht, Entlastung des

    Vorstandes

3. Wahl der Mitglieder des Vorstandes

4. Vorliegende Anträge

Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 2 und höchstens 5 Personen, von

denen der Vorsitzende / die Vorsitzende und ein Vorstandmitglied sowie der/die Stellvertreter / Stellvertreterin jeweils mit einem Vorstandmitglied vertretungsberechtigt ist.

Die übrigen Vorstandsmitglieder können das Vertretungsrecht gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied ausüben.
Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

 

  1. Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht mindestens aus dem Vorsitzenden / der Vorsitzenden und einem Stellvertreter / einer Stellvertreterin. Über die weitere Verteilung der Aufgaben und Funktionen entscheidet der Vorstand im Rahmen regulärer Vorstandssitzungen.
  2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf vier Jahre, der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden / der Vorsitzenden. Über die Verhandlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
  4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
    Der Vorstand hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der in dieser Satzung gestellten Aufgaben.

 

§ 11 Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Rechnungsprüfer. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Aufgabe des Rechnungsprüfers besteht in der Prüfung der sachgerechten Finanzgebarung des Vorstandes, er berichtet darüber vor der Jahreshauptversammlung.

 

§ 12 Die Beitragsordnung

  1. Die Beitragszahlung wird durch eine Beitragsordnung geregelt. Sie wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert. Wenn ein solcher Beschluss gefasst werden soll, ist dies als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben anzugeben.
  2. In der Beitragsordnung sind die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Zahlungsfristen und die Modalitäten geregelt.

 

§ 13 Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmen.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel aller Mitglieder im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die Auflösung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an gemeinnützige Einrichtungen.

 

 

 

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Diese neue Satzung tritt in Kraft nach Ablauf des Tages, an welchem die Mitgliederversammlung sie mit einfacher Mehrheit angenommen hat.

Sollte aus irgendwelchen Gründen eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so bleiben ungeachtet dessen die übrigen Bestimmungen in Kraft.

 

Groß Köris, den 30.03.2023

Änderung des § 10 Buchstabe A durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.03.2023